Unser GlossarWichtige Begriffe. Kurz und knapp erläutert.

Hier erklären wir ganz verständlich die wichtigsten Begriffe rund um die Themen Altersvorsorge und Kapitalanlage. Von A wie Anlagestock bis Z wie Zielrente.

A

  • Anlagestock

    Als Anlagestock wird ein separater Teil des Sicherungsvermögens bezeichnet.

    Im Falle einer Insolvenz der Versorgungseinrichtung sichert das Sicherungsvermögen die Ansprüche der Versicherten. Von den Beiträgen, die in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden, werden Vermögensgegenständen wie Anleihen, Immobilien oder Aktien. gekauft. Diese Vermögensgegenstände bilden dann das Sicherungsvermögen.
    Vorgeschrieben ist ein abgegrenzter Anlagestock bzw. ein separates Sicherungsvermögen im Sozialpartnermodell – besser bekannt als „Nahles-Rente“. Das bedeutet: Dieses Vermögen muss von anderen Beständen der Versorgungseinrichtung getrennt verwaltet.

  • Anwartschaft

    Die Anwartschaft, die auf Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge erworben wird, ergibt sich aus den Beiträgen, die in die bAV eingezahlt wurden.

    Diese Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung bleiben erhalten, wenn der Arbeitnehmer:innen den Arbeitgeber wechselt. Diese Unverfallbarkeit gilt für vom Arbeitgeber finanzierten Anwartschaften dann, wenn die Versorgungszusage mindesten drei Jahre bestanden hat und der Arbeitnehmer mindestens 21 Jahre alt ist. Anwartschaften, die vom Arbeitnehmer:innen selbst finanziert wurden, also durch Entgeltumwandlung entstanden sind, bleiben in jedem Fall erhalten.

  • Arbeitgeber-Zuschüsse zur Entgeltumwandlung

    Zuschüsse des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung

    Viele Arbeitgeber haben bisher bereits freiwillig Zuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge gewährt. Zukünftig sind sie verpflichtet, Zuschüsse zu leisten, wenn sie bei der Entgeltumwandlung Beiträge zur Sozialversicherung sparen. Unternehmen müssen dann 15% des umgewandelten Betrages an Zuschuss leisten, wenn sie Beiträge zur Sozialversicherung gespart haben. Dies gilt für Zusagen, die seit dem 1.1.2019 neu erteilt wurden. Bei bereits bestehenden Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung tritt diese Regelung ab 2022 in Kraft. Diese Regelung gilt für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. In Tarifverträgen, in denen nicht das Sozialpartnermodell vereinbart ist, sind allerdings ungünstigere Regelungen zulässig.

B

  • Beitragsbemessungsgrenze

    Der Höchstbetrag, bis zu dem das Arbeitsentgelt oder die Rente einer gesetzlich versicherten Person zur Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen wird.

    Die Beitragsbemessungsgrenze hat dabei für die Renten- und Arbeitslosenversicherung und die Kranken- und Pflegeversicherung unterschiedliche Werte, die jährlich neu festgelegt werden.

  • Betriebliche Altersversorgung / betriebliche Altersvorsorge (bAV)

    Die betriebliche Altersvorsorge ist eine von drei Säulen der Altersvorsorge.

    Diese drei Säulen sind:
    1. Gesetzliche Rentenversicherung
    2. Betriebliche Altersversorgung (bAV).
    3. Private Vorsorge, z.B. durch eine Riester-Rente.

    Mit der gesetzlichen Rente lässt sich kaum mehr als eine Grundversorgung sichern. Wollen ein Arbeitnehmer:innen auch im Ruhestand dengewohnten Lebensstandard aufrechterhalten, muss zusätzlich vorgesorgt werden. Zum Beispiel mit einer betrieblichen Altersversorgung, die seit 2018 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz attraktiver geworden ist.

  • Betriebsrente

    Der Begriff Betriebsrente wird synonym zu den Begriffen betriebliche Altersversorgung bzw. betriebliche Altersvorsorge (bAV) verwendet. Auch das Betriebsrentengesetz und das Betriebsrentenstärkungsgesetz verwenden den Begriff „betriebliche Altersversorgung“.

  • Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

    Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) soll die betriebliche Altersvorsorge attraktiver machen, insbesondere für kleine Unternehmen und für Geringverdienende.

    Die wichtigsten Neuerungen sind verpflichtende Zuschüsse des Arbeitgebers, verbesserte Möglichkeiten für Geringverdienende und erhöhte Freibeträge bei der Anrechnung auf die Grundsicherung. Neu im Gesetz ist auch die Form des Sozialpartnermodells.

  • Betriebsvereinbarungen

    Schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

    Betriebsvereinbarungen regeln betriebliche Angelegenheiten aller Art. Auch die Rahmenbedingungen für eine betriebliche Altersversorgung können daher in Betriebsvereinbarungen geregelt werden.

D

  • Durchführungsweg

    Die Form, in der eine betriebliche Altersvorsorge organisiert wird.

    Dafür gibt es rechtlich anerkannte Durchführungswege. Diese sind: Direktzusage, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Unterstützungskasse.

E

  • Entgeltumwandlung

    Form der betrieblichen Altersvorsorge, in der die Beiträge vom Bruttolohn bezahlt werden.

    Hierbei vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen, einen Teil des Bruttolohns in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge umzuwandeln. Dieser umgewandelte Betrag bleibt bis zu bestimmten Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei. Damit fördert der Staat diese Form der Altersvorsorge. Seit 2018 gelten neue steuerfreie Höchstbeträge, der Förderrahmen wurde also erhöht. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden erst fällig, wenn die Leistungen ausbezahlt werden.

  • ETFs

    ETF ist die Abkürzung für Exchange Traded Fund, also einen börsengehandelten Fonds. Seine Zusammen­setzung ist an einen Finanzindex gebunden. Er wird im Normalfall nicht über die Investmentgesellschaft, sondern über die Börse ­erworben und veräußert. Die meisten börsengehandelten Fonds sind passiv ausgestaltete Indexfonds und damit in der ­Verwaltung sehr günstig.

F

  • Förderrahmen

    Der Förderrahmen legt die Höchstgrenzen fest, bis zu denen geleistete Beiträge zur bAV steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Seit 2018 gilt ein erhöhter Förderrahmen. Er beträgt 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der allgemeinen Rentenversicherung. Dabei sind 4 Prozent der BBG steuer- und sozialversicherungsfrei, weitere 4 Prozent sind nur steuerfrei. Es entfällt die sogenannte „1800er-Regelung“, also die Option, steuerfrei 1800 Euro zusätzlich in eine bAV einzuzahlen, falls nicht die Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a.F. genutzt wird. Beiträge, die nach § 40b EStG a.F. versteuert werden, werden auf den steuerfreien Rahmen angerechnet.

  • Freibetrag bei der Grundsicherung

    Damit eine betriebliche Altersvorsorge auch für Personen interessant wird, die eine geringe Rente erwarten, gilt bei der Gewährung der Grundsicherung seit 2018 ein neuer Freibetrag. Dieser Freibetrag beträgt derzeit ca. 200 Euro. Er gilt für die betriebliche Altersvorsorge sowie für andere geförderte Vorsorgemöglichkeiten, wie die Riester- oder Basisrente. Denn wer für das Alter spart, soll im Alter mehr haben als der, der sich nicht um eine zusätzliche Altersvorsorge gekümmert hat.

  • Förderung von Geringverdienenden

    Seit 2018 unterstützt der Staat Arbeitgeber, die Geringverdienenden einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge gewähren. Als Geringverdienende gelten Arbeitnehmer:innen mit einem Bruttogehalt von maximal 2.575 Euro monatlich. Gefördert werden Zuschüsse von 240 bis 480 Euro pro Kalenderjahr. Dabei erhält der Arbeitgeber 30 Prozent seines Zuschusses zurück. Dies wird über die abgeführte Lohnsteuer verrechnet.

  • Fonds

    Ein Fonds ist eine Geld- oder Kapitalanlage, in den mehrere Anleger:innen als Gruppe investieren. Die ­Verwaltung des Fonds obliegt einer Kapitalanlagegesellschaft. Je nachdem, welche ­Wertpapiere oder Finanzprodukte er beinhaltet, wird der Fonds einer Anlageklasse zugeordnet: z. B. Aktien-, Immobilien- oder ­Mischfonds.

G

  • Garantieleistung

    Garantierte Leistung einer betrieblichen Altersvorsorge, die sich aus den geleisteten Einzahlungen ergibt. Diese Garantieleistung gibt es im Sozialpartnermodell nicht (Garantieverbot), sie wird dort durch die Zielrente ersetzt.

  • Garantieverbot

    Eine Besonderheit des Sozialpartnermodells. Da hier nur reine Beitragszusagen gemacht werden, ist es verboten, die Höhe der Leistungen zu garantieren.

  • Gesetzliche Rentenversicherung

    Die gesetzliche Rentenversicherung ist die „erste Säule“ der Altersversorgung.

    Ihr Auftrag ist die Altersversorgung von Beschäftigten und Hinterbliebenen. Träger ist die Deutsche Rentenversicherung. Da die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor allem aufgrund der demographischen Entwicklung immer geringer ausfallen, ist es notwendig, sie um eine betriebliche Altersvorsorge und private Vorsorgemaßnahmen wie z.B. die Riester-Rente zu ergänzen.

  • Grundsicherung

    Wer nur eine geringe Rente bekommt, hat Anspruch auf Grundsicherung.

    Das Einkommen von Kindern oder Eltern wird dabei - im Gegensatz zu Hartz IV nicht herangezogen. Die eigenen Rücklagen werden allerdings deutlich stärker einbezogen. Mit dem BRSG wurde in der Grundsicherung ein neuer Freibetrag eingeführt. Damit wird die betriebliche Altersvorsorge nicht mehr vollständig auf die Grundsicherung angerechnet. Dieser Freibetrag beträgt derzeit ca. 200 Euro.

K

  • KMU

    KMU ist die Abkürzung für „kleine und mittlere Unternehmen“.

    KMU sind laut EU-Empfehlung Unternehmen, die weniger als 250 Beschäftigte oder einen Jahresumsatz von unter 50 Millionen Euro (Bilanzsumme unter 43 Millionen Euro) aufweisen. Andere Institutionen bezeichnen Unternehmen mit weniger als 500 Beschäftigten und unter 50 Millionen Euro Umsatzerlös als KMU.

N

  • Nachzahlungsmöglichkeit

    Ruht ein Arbeitsverhältnis (z. B. während der Elternzeit) werden Zahlungen zur bAV oft ausgesetzt. Dies führt zu sogenannten Fehlzeiten. Mit dem BRSG gibt es seit 2018 die Möglichkeit, solche Fehlzeiten auch rückwirkend auszugleichen. Für jedes volle Kalenderjahr, in dem kein Entgelt bezogen wurde, beträgt die maximale Nachzahlungshöhe je 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Dies ist begrenzt auf maximal 10 Jahre, in denen keine Beiträge bezahlt wurden. Diese Möglichkeit gibt es auch bei Einsätzen im Ausland, wenn keine steuerfreien Einzahlungen möglich waren.

  • „Nahles-Rente“

O

  • Opting-out

    Tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung.

    Beim Opting-out oder Opt-out wird als Standard gesetzt, dass Arbeitnehmer:innen an einer bAV teilnehmen. Arbeitnehmer:innen, die nicht an der Entgeltumwandlung teilnehmen möchten, müssen dies dann explizit mitteilen. Im BRSG ist geregelt, dass ein Opting-out nur auf Grundlage eines Tarifvertrages möglich ist.

P

  • „Pay and forget“

    „Zahlen und vergessen“: Im neuen Sozialpartnermodell steht der Arbeitgeber nicht mehr für die Höhe der Leistungen ein, sondern gibt nur eine reine Beitragszusage. Damit verpflichtet er sich, nur den vereinbarten Beitrag an die Versorgungseinrichtung zu zahlen. Seine Subsidiärhaftung entfällt.

  • Pensionskasse

    Auf diesem Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge werden die Leistungen der bAV für einen oder mehrere Arbeitgeber erbracht.

    Rechtlich gesehen ist die Pensionskasse weitgehend einem Versicherungsunternehmen gleichgestellt. Sie unterliegt deshalb der Versicherungsaufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Zumeist wird sie in der Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) oder einer Aktiengesellschaft (AG) geführt.

R

  • Reine Beitragszusage

    Neue Regelung im Sozialpartnermodell.

    Arbeitnehmer:innen erhalten dabei nur eine feste Zusage des Arbeitgebers zur Zahlung von Beiträgen. Sie erhalten keine Garantieleistung. Das bedeutet, dass für die geleisteten Beiträge und die Beitragsjahre keine Summe X mehr als Leistung garantiert wird. Es wird nur eine Zielrente angestrebt. Damit entfällt für Arbeitgeber die Subsidiärhaftung („pay and forget“).

S

  • Sozialpartner

    Die Tarifparteien, also Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände.

    Der Begriff beschreibt das Verhältnis der Interessenvertreter:innen von Arbeitnehmer:innen und Arbeitgebern, das auf Kooperation ausgerichtet ist.

  • Sozialpartnermodell (Nahles-Rente)

    Neu geschaffene Form der betrieblichen Altersvorsorge, die im Rahmen eines Tarifvertrags eingeführt werden kann. Diese Form ist seit 2018 im BRSG geregelt. Die Tarifparteien können nun eine branchenspezifische Form der bAV entwickeln. Nicht tarifgebundene Unternehmen können diese Form nicht übernehmen.
    Diese „Nahles-Rente“ hat eine Besonderheit: Der Arbeitgeber sagt nur den vereinbarten Beitrag zu und ist damit von möglichen Haftungsrisiken freigestellt (Subsidiärhaftung) („pay and forget“). Er garantiert damit nicht mehr eine bestimmte Höhe der Rente (Garantieleistung), sondern gibt nur eine angestrebte Zielrente an.

  • Sozialversicherungsfreier Höchstbetrag
  • Steuerfreier Höchstbetrag
  • Subsidiärhaftung

    Für den Fall, dass ein Versicherer, ein Pensionsfonds oder eine Pensionskasse eine zugesagte Leistung der betrieblichen Altersversorgung nicht erbringen kann, muss der Arbeitgeber einspringen und diese Zahlungen leisten. Diese Verpflichtung entfällt im neuen Sozialpartnermodell.

  • Switch

    Beitragsteile können zukünftig in andere verfügbare Kapitalanlagen investiert werden. Bis zu vier Änderungen im Jahr sind kostenlos.

  • Shift

    Bestehendes Fondsvermögen kann ebenfalls bis zu vier Mal im Jahr kostenfrei in andere verfügbare Kapitalanlagen umgeschichtet werden.

T

  • Tarifrente
  • Tarifvertrag

    Vertrag zwischen den Tarifparteien, also Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften. Tarifverträge lassen sich je nach Geltungsbereich unterscheiden: Flächentarifverträge gelten für eine oder mehrere Branchen innerhalb eines bestimmten Tarifgebietes. Firmenbezogenen Tarifverträge gelten nur in einem bestimmten Unternehmen.

V

  • Versorgungseinrichtung / Versorgungsträger

    Die Institution, die die Leistungen der bAV erbringt.

    Versorgungseinrichtungen bzw. Versorgungsträger können Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds und Unterstützungskassen sein.

  • Versorgungszusage

    Die Zusage, die der Arbeitgeber Arbeitnehmer:innen für eine betriebliche Altersversorgung macht.

    Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmer:innen eine monatliche Rente in einer bestimmten Höhe (Leistungszusage) zusagen, oder eine Leistung, die sich nach den eingezahlten Beiträgen bemisst (beitragsorientierte Leistungszusage oder Beitragszusage mit Mindestleistung). Im neuen Sozialpartnermodell ist jetzt auch eine reine Beitragszusage zulässig.

  • Vervielfältigungsregelung

    Arbeitnehmer:innen können beim Ausscheiden aus einem Unternehmen zusätzlich in ihrebAV einzahlen.

    Die gezahlten Beiträge sind dabei in einem bestimmten Umfang steuerfrei. Ob sie auch sozialversicherungsfrei sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Seit 2018 gilt folgende Regel: Steuerfrei können Arbeitnehmer:innen einen Betrag einzahlen, der 4 % der Beitragsbemessungsgrenze multipliziert mit der Zahl der Beschäftigungsjahre (maximal zehn Jahre) entspricht.

Z

  • Zielrente

    Im Sozialpartnermodell werden keine konkreten Garantien über die Höhe der Leistungen gegeben. Es wird lediglich eine angestrebte Zielrente vereinbart. Fest zugesagt werden nur die Beiträge des Arbeitgebers, nicht die letztendliche Höhe der Leistungen aus diesen Beiträgen. Nach Vorstellung des Gesetzgebers soll ein zusätzlicher Sicherungsbeitrag des Arbeitgebers das vorher festgelegtes Niveau absichern.